Grundsteuerreform:
Derzeit laufen in Deutschland einige Musterprozesse.
Aufgrund einer Gerichtsentscheidung haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Finanzämter angewiesen, den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab 1. Januar 2025/ Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts durch Vorlage eines Verkehrswertgutachtens zu ermöglichen.
Die Hürde mit 40% Abweichung ist hier ziemlich hoch.
Zu berücksichtigen ist auch für WEG`s, dass für jede Grundsteuernummer (Wohnungs- oder Teileigentum) ein eigenes Gutachten erforderlich wird.
Betreute Personen:
Zunehmend ist die Bewertung von Immobilien zum Zwecke des Verkaufs von Einfamilienhäusern/Eigentumswohnungen die im Eigentum betreuter/nicht geschäftsfähiger Menschen sind.
Hierzu wird zum Verkauf ein Verkehrswertgutachten erforderlich, welches dem zuständigen Familiengericht zur Zustimmung des Verkaufs vorgelegt werden muss.
Pflichtteilsansprüche:
Die Praxis, in denen üblicherweise z.B. das sogenannte "Berliner Testament" für alle Beteiligten ein praktikables und gerechtes letztes Vermächtnis ist, ist den Lebensmodellen der heutigen Zeit geschuldet, immer öfter konfliktbelastet.
Auch hier ist in Anpassung an die heutigen unterschiedlichsten Lebenskonstellationen ein stetig zunehmender Bedarf an Verkehrswertgutachten zur Wertfestlegung des Pflichtteils an einer Immobilie/Grundstück festzustellen.